Allgemeine Geschäftsbedingungen

Stand: März 2022

§ 1 Geltungsbereich

(1) Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der Responss GmbH, Hochhauser Straße 29, 26121 Oldenburg, vertreten durch den Geschäftsführer Jan-Hendrik Grundhöfer (im Folgenden: Responss), gelten für sämtliche Verträge, die Responss mit ihren Kunden schließt.

(2) Das Angebot von Responss richtet sich ausschließlich an Kunden, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB bzw. juristische Personen, Gewerbetreibende, Selbstständige oder Freiberufler sind.

(3) Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt. Dies gilt auch, wenn der Einbeziehung nicht ausdrücklich widersprochen wurde.

§ 2 Veränderung der AGB

(1) Responss ist berechtigt, die AGB jederzeit zu verändern. Eine solche Änderung wird dem Kunden rechtzeitig vor Wirksamwerden mitgeteilt.

(2) Die Änderung gilt als genehmigt und wird Bestandteil des geschlossenen Vertrages, wenn der Kunde nicht innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe der Änderung schriftlich widerspricht.

(3) Widerspricht der Kunde der Änderung, so steht Responss ein Sonderkündigungsrecht zu, den Vertrag zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung der AGB zu beenden.

(4) Auf die Folgen der Änderung der AGB nach § 2 wird der Kunde bei der Bekanntgabe der Änderung explizit hingewiesen.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Alle Angebote von Responss sind grundsätzlich freibleibend. Ein Angebot ist nur bindend, wenn dies schriftlich ausdrücklich so bezeichnet wird. Das Angebot und die darin kalkulierten Preise und Leistungen sind für Responss für einen Zeitraum von vier Wochen bindend.

(2) Auftragsbestätigungen werden grundsätzlich nicht erstellt. Bei telefonisch, mündlich oder online abgeschlossenen Verträgen bedarf es zu deren Wirksamkeit einer Bestätigung durch Responss in Textform, ebenso wie bei allen anderen Nebenabreden.

(3) Ein Vertrag kommt konkludent mit Leistungserbringung durch Responss bzw. durch Zugang der Auftragsbestätigung zustande, oder durch die Annahme eines bindenden Angebots durch den Kunden.

(4) Der Kunde versichert mit der Bestellung, dass er Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, juristische Person, Gewerbetreibender, Selbstständiger oder Freiberufler ist.

(5) Responss ist berechtigt, einen Vertrag abzulehnen oder davon zurückzutreten, ohne dass deswegen dem Kunden ein Schadensersatzanspruch zusteht, wenn Inhalt oder Form der geschuldeten Leistung gegen gesetzliche Bestimmungen verstößt.

(6) Responss steht ein Sonderkündigungsrecht im Falle begründeter Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Kunden zu.

§ 4 Vertragsgegenstand

(1) Gegenstand des Vertrages sind die im einzelnen vereinbarten Dienstleistungen. Werkvertragliche Leistungen sind nicht Gegenstand des Vertrages.

(2) Responss schuldet eine sorgfältige Leistungserbringung, die dem zum Zeitpunkt der Leistungserbringung jeweils aktuellen Stand der Technik entspricht, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(3) Ausschließlich Responss entscheidet, welche Mitarbeiter für die konkrete Aufgabenerfüllung eingesetzt werden. Es können eigene Mitarbeiter, fremde Mitarbeiter sowie andere Unternehmen bei der Auftragserfüllung zum Einsatz kommen. Responss behält sich den Austausch der Mitarbeiter vor.

(4) Die eingesetzten Mitarbeiter sind ausschließlich gegenüber Responss weisungsgebunden. Es ist dabei unerheblich, ob die Leistung direkt beim Kunden erbracht wird.

(5) In dem Vertrag angegebene Fristen stellen in der Regel Schätzungen dar, es sei denn zwischen den Parteien ist etwas anderes vereinbart.

(6) Wenn Responss für die Leistungserbringung auf die Mitwirkung des Kunden angewiesen ist und sich aufgrund fehlender oder verspäteter Mitwirkung oder Verstoßes gegen die Mitwirkungspflichten aus § 5 die Leistung verzögert, oder wenn es aufgrund höherer Gewalt zu einer Behinderung der Leistungserbringung kommt, verlängern sich etwaige Fristen um einen angemessenen Zeitraum und Responss gerät mit der Leistungserbringung nicht in Verzug. Responss informiert in solch einem Fall den Kunden und vereinbart nach Beseitigung des Leistungshindernisses einen neuen Termin zur Leistungserbringung.

§ 5 Mitwirkungspflichten des Kunden

(1) Der Kunde ist verpflichtet, Responss die erforderlichen Informationen und Unterlagen aus seiner Sphäre rechtzeitig zur Verfügung zu stellen, den Mitarbeitern von Responss den Zugang zu seinen Räumlichkeiten und der dort vorhandenen informationstechnischen Infrastruktur rechtzeitig zu gewähren und die bei ihm vorhandene Dokumentation rechtzeitig zu übergeben, soweit dies zur Erbringung der Leistung erforderlich ist und die gesetzlichen und vereinbarten persönlichen Voraussetzungen (z.B. Sicherheitsprüfungen) erfüllt sind.

(2) Die ordnungsgemäße Datensicherung obliegt dem Kunden.

(3) Der Kunde ist außerdem verpflichtet, sämtliche rechtlichen Belange, insbesondere Fragen in Bezug auf berufs-, wettbewerbs-, marken-, urheberrechts- und datenschutzrechtliche Aspekte im Vorfeld selbstständig zu klären.

(4) Der Kunde ist verpflichtet, die durch die Leistungserbringung zur Verfügung gestellten Systeme und Dienste in Übereinstimmung mit den jeweils gültigen gesetzlichen Bestimmungen und den vertraglichen Auflagen zu nutzen.

§ 6 Freistellung

Der Kunde stellt Responss von allen Ansprüchen Dritter, die aufgrund einer Verletzung der in § 5 genannten Pflichten gegenüber Responss oder deren Erfüllungsgehilfen geltend gemacht werden frei.

§ 7 Rechte an den Leistungsergebnissen

(1) Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, räumt Responss dem Kunden jeweils zum Zeitpunkt der Erbringung der Leistung das

  • nicht ausschließliche,

  • örtlich unbeschränkte,

  • in jeder Umgebung (auch Systemumgebung) ausübbare,

  • übertragbare,

  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare,

  • für nicht gewerbliche Zwecke unterlizenzierbare

Recht ein, die Leistungsergebnisse im Original oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form

  • zu nutzen, das heißt insbesondere dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, sie anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,

  • abzuändern, zu übersetzen, zu bearbeiten oder auf anderem Wege umzugestalten,

  • auf einem beliebigen Medium oder in anderer Weise zu speichern, zu vervielfältigen, auszustellen, insbesondere nichtöffentlich oder öffentlich wiederzugeben, auch durch Senden, Bild-, Ton- und sonstige Informationsträger und Funksendungen, sowie öffentlich mit Ausnahme eines Quellcodes zugänglich zu machen,

  • in Datenbanken, Datennetzen und Online-Diensten einzusetzen, einschließlich des Rechts, die Leistungsergebnisse, den Nutzern der vorgenannten Datenbanken, Netze und Online-Dienste zur Recherche und zum Anruf mittels vom Kunden gewählter Tools bzw. zum Herunterladen zur Verfügung zu stellen,

  • durch Dritte nutzen und bearbeiten oder für den Auftraggeber betreiben zu lassen, nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.

Im Hinblick auf Software erstreckt sich das Nutzungsrecht auch auf deren Objekt und Quellcode und die zugehörigen Dokumentationen.

(2) Macht der Kunde von seinem Recht zur Übertragung des Nutzungsrechts an Leistungsergebnissen ganz oder teilweise Gebrauch oder überlässt er Dritten im Rahmen seines Unterlizenzierungs- oder Verbreitungsrechts die Nutzung, hat er seine vertraglichen Verpflichtungen bezüglich Inhalt und Umfang der Nutzungsrechte dem Dritten aufzuerlegen. Eine Haftung von Responss gegenüber Dritten im Zusammenhang mit einer Unterlizenzierung oder Verbreitung ist ausgeschlossen. Soweit der Kunde seine Nutzungsrechte an Dritte übertragen hat, ist er nicht mehr zur Nutzung berechtigt. Der Kunde ist jedoch berechtigt, eine Kopie ausschließlich für Prüf- und Archivierungszwecke zu behalten und zu nutzen.

(3) Das Nutzungsrecht bezieht sich auf die Leistungsergebnisse in allen Entwicklungs-, Zwischen- und Endstufen sowie auf sonstige für die Ausübung der Nutzungsrechte notwendige Materialien (z.B. Analysen, Lasten- bzw. Pflichtenhefte, Konzepte, Beschreibungen).

(4) Responss wird dem Urheberrecht unterliegende, vorbestehende Werke (z.B. Softwareteile, Vorlagen, Konzepte oder Dokumentationen) nur dann in die Leistungsergebnisse integrieren, wenn sie hierfür zuvor eine Zustimmung des Kunden erhalten hat. Mit der Integration der vorbestehenden Werke erhält der Kunde die Rechte gemäß (1). Die Verbreitung und Unterlizenzierung von vorbestehenden Werken ist zu vergüten, wenn Responss bei Einholung der Zustimmung des Kunden die Vergütung für die Einräumung dieser Rechte beziffert hat. Solange der Kunde diese Rechte an den vorbestehenden Werken nicht ausübt, wird die Vergütung für deren Verbreitung oder Unterlizenzierung nicht fällig.

(5) Soweit es sich bei dem vorbestehenden Werk um Software handelt, ist das Recht zur Bearbeitung hierfür ausgeschlossen, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Responss hat bei Einholung der Zustimmung des Kunden mitgeteilt, dass sie statt des Quellcodes der vorbestehenden Werke nur deren Objektcode überlassen werde und den Kunden darauf hingewiesen, dass er daran kein Bearbeitungsrecht erhält und Responss überlässt auch tatsächlich nur den Objektcode.

  • Responss versetzt den Kunden in die Lage, mit entsprechend qualifiziertem Personal aus den im Quellcode überlassenen Teilen der Leistungsergebnisse und den nur im Objektcode überlassenen vorbestehenden Werken die ausführbare Individualsoftware zu erzeugen.

  • Es besteht kein gesetzliches Bearbeitungsrecht.

Für den Einsatz von Werkzeugen gilt (6).

Soweit es sich um Software handelt, ist die Verbreitung und Unterlizenzierung der vorbestehenden Werke nur zusammen mit den Leistungsergebnissen in der überlassenen oder in abgeänderter, übersetzter, bearbeiteter oder umgestalteter Form zulässig.

(6) Für den Fall, dass Responss nicht am Markt erhältliche Werkzeuge für die Erstellung der Leistungsergebnisse verwendet bzw. entwickelt hat und ohne diese Werkzeuge die Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungsergebnisse nicht oder nur mit unzumutbarem Aufwand möglich ist, übergibt sie dem Kunden ein Vervielfältigungsstück dieses Werkzeuges spätestens zum Ende der Erbringung der entsprechenden Leistung und räumt ihm an diesem das

  • nicht ausschließliche,

  • örtlich unbeschränkte,

  • in jeder beliebigen Umgebung (auch Systemumgebung) ausübbare,

  • nur gemeinsam mit den Leistungsergebnissen, zu deren Bearbeitung bzw. Umgestaltung es dient, übertragbare,

  • dauerhafte, unwiderrufliche und unkündbare

Recht ein, das Werkzeug im Original ausschließlich zum Zwecke der Fehlerbeseitigung und Weiterentwicklung zur Bearbeitung und Umgestaltung der Leistungsergebnisse einzusetzen und hierfür das Werkzeug

  • zu nutzen, das heißt insbesondere, es dauerhaft oder temporär zu speichern und zu laden, es anzuzeigen und ablaufen zu lassen, auch soweit hierfür Vervielfältigungen notwendig werden,

  • durch Dritte nutzen oder für den Kunden betreiben zu lassen,

  • nicht nur für eigene Zwecke zu nutzen, sondern auch zur Erbringung von Leistungen an Dritte einzusetzen.

Der Kunde ist darüber hinaus berechtigt, ein weiteres Vervielfältigungsstück herzustellen und dieses gemeinsam mit den jeweiligen Leistungsergebnissen zu verbreiten und dem Dritten die Rechte aus (6) mit Ausnahme des Unterlizenzierungs-, Verbreitungs- und Vervielfältigungsrechts einzuräumen.

Statt des von Responss verwendeten Werkzeuges, kann sie dem Kunden eine reduzierte Version dieses Werkzeuges übergeben und ihm die in (6) aufgeführten Rechte daran einräumen, wenn damit die Leistungsergebnisse ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden können.

Responss ist nicht zur Überlassung des Werkzeuges verpflichtet, wenn sie nachweisen kann, dass die Leistungsergebnisse mit einem am Markt erhältlichen anderen Werkzeug ebenso gut bearbeitet und umgestaltet werden können, wie mit dem von ihr verwendeten Werkzeug und sie dem Kunden die Bezugsquelle nennt.

(7) Soweit es sich bei den Leistungsergebnissen um Sachen handelt oder sich Leistungsergebnisse in Sachen verkörpern, überträgt Responss dem Kunden das Eigentum an den Leistungsergebnissen.

§ 8 Erfindungen

(1) Soweit im Vertrag nichts anderes vereinbart ist, gilt für Erfindungen von Responss, die anlässlich der Vertragserfüllung gemacht werden, die Regelung, dass Responss über die Erfindung und die daraus fließenden und damit in Zusammenhang stehenden Rechte frei verfügen und die Erfindung als Patent oder Gebrauchsmuster anmelden kann. Responss räumt dem Kunden bereits hiermit unentgeltlich ein einfaches, nicht ausschließliches, übertragbares, unterlizenzierbares und dinglich wirkendes Nutzungsrecht an jetzt und in Zukunft angemeldeten oder erteilten Patenten und Gebrauchsmustern in Verbindung mit der Nutzung der von der Erfindung betroffenen Leistungsergebnisse ein. Soweit dies im Einzelfall nicht ausreichend ist, räumt Responss Nutzungsrechte in dem Umfang ein, der erforderlich ist, damit der Kunde oder ein berechtigter Dritter die Rechte an den Leistungsergebnissen vertragsgemäß ausüben kann.

(2) Responss hat auf ihre Kosten sicherzustellen, dass die Ausübung der dem Kunden zustehenden Nutzungsrechte an den Leistungsergebnissen weder durch sie noch durch den Erfinder oder einen etwaigen Rechtsnachfolger beeinträchtigt werden kann. Insbesondere wird sie zu diesem Zwecke etwaige Diensterfindungen in Anspruch nehmen.

§ 9 Vertraulichkeit

(1) Die Parteien werden wesentliche und nicht allgemein bekannte Angelegenheiten des anderen vertraulich behandeln. Hardware, Software, Modelle und Unterlagen (z. B. Berichte, Zeichnungen, Skizzen, Muster etc.), die sich die Parteien gegenseitig zur Verfügung stellen, dürfen nur den vertraglich vorgesehenen Gebrauch eingesetzt werden. Eine darüberhinausgehende Vervielfältigung oder Überlassung an Dritte ist nicht gestattet.

(2) Die Parteien haben die zur Erfüllung der Vertragsinhalte überlassenen Unterlagen im jeweils gegenseitigen Interesse sorgfältig aufzubewahren. Diese Unterlagen sind bei Vertragsende herauszugeben. Ein Zurückbehaltungsrecht an diesen Unterlagen ist ausgeschlossen, es sei denn, der Gegenanspruch ist unbestritten oder rechtskräftig festgestellt.

(3) Die Parteien werden personenbezogene Daten des jeweils anderen unter Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgesetze und nur für vertraglich vereinbarte Zwecke verarbeiten und nutzen. Sie werden diese Daten insbesondere gegen unbefugten Zugriff sichern und sie nur mit Zustimmung des jeweils anderen bzw. der betroffenen Person an Dritte weitergeben. Soweit es zur Auftragsdurchführung erforderlich ist, dass der Kunde Responss Zugang zu personenbezogenen Daten gewährt, müssen die eingesetzten Mitarbeiter ebenfalls über ihre datenschutzrechtlichen Verpflichtungen unterrichtet und gemäß den datenschutzrechtlichen Bestimmungen verpflichtet werden.

§ 10 Vergütung

(1) Die Leistungen von Responss werden entweder mittels Pauschalfestpreis (vgl. (2)) oder nach Aufwand (vgl. (3)) vergütet.

(2) Der Pauschalfestpreis ist die einseitig nicht änderbare Gesamtvergütung, die für die Leistung von Responss geschuldet ist. Materialkosten, Reisezeiten, Reisekosten und Nebenkosten sind im Pauschalfestpreis enthalten. Nachforderungen durch Responss sind ausgeschlossen, soweit die Parteien keine Änderung der Leistungen vereinbaren.

(3) Ist eine Vergütung nach Aufwand vereinbart, wird lediglich der Zeitaufwand von Responss vergütet. Reisezeiten, Reisekosten, Materialkosten und/oder Nebenkosten werden entsprechend der vertraglichen Vereinbarung vergütet. Vom Kunden zu vertretende Wartezeiten von Responss werden wie Arbeitszeiten vergütet. Responss muss sich jedoch das anrechnen lassen, was sie durch die Nichterbringung ihrer Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Responss erstellt Tätigkeitsnachweise über die erbrachten Leistungen und die weiteren geltend gemachten Kosten. Responss kann für die voraussichtlichen Aufwendungen einen angemessenen Vorschuss verlangen.

(4) Die Vergütung zum Pauschalfestpreis ist nach Erbringung der Leistung fällig. Im Vertrag können Abschlagszahlungen vereinbart werden. Die Vergütung für Leistungen nach Aufwand ist monatlich nachträglich fällig, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(5) Die fällige Vergütung ist unmittelbar nach Zugang einer prüffähigen Rechnung beim Kunden ohne Abzug zu zahlen, soweit nichts anderes vereinbart ist.

(6) Alle Preise verstehen sich, soweit Umsatzsteuerpflicht besteht, zuzüglich der geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer.

§ 11 Haftung

(1) Responss haftet im Falle von Arglist, Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit nach Maßstab der gesetzlichen Bestimmungen. Für leichte Fahrlässigkeit haftet Responss nur, wenn es sich dabei um die Verletzung einer wesentlichen Pflicht handelt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf. In Fällen einer leicht fahrlässigen Verletzung einer wesentlichen Pflicht ist die Haftung der Höhe nach beschränkt auf den bei vergleichbaren Aufträgen dieser Art typischen Schaden, der bei Beauftragung oder spätestens bei der Begehung der Pflichtverletzung vorhersehbar war.

(2) Schadensersatzansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz und für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleiben durch die vorstehenden Haftungsbeschränkungen unberührt.

(3) Die Haftung für einen eventuellen Datenverlust oder -beschädigung ist auf den Aufwand beschränkt, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung erforderlich wäre, um die Daten aus dem gesicherten Datenmaterial wiederherzustellen.

(4) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch zugunsten von eventuell eingebundenen gesetzlichen Vertretern und Erfüllungsgehilfen von Responss.

§ 12 Schlussbestimmungen

(1) Änderungen und Ergänzungen vertraglicher Vereinbarungen haben schriftlich zu erfolgen.

(2) Maßgeblich für die Wahrung von Fristen ist der Zugang der Erklärung, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist.

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB, der Verträge oder Leistungsvereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich für diesen Fall, die ungültigen Bestimmungen durch eine wirksame Bestimmung zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt.

(4) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

(5) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten aus mit Kunden geschlossenen Verträgen oder aus dem Zusammenhang mit diesen ist Oldenburg (Oldb.). Responss ist jedoch berechtigt, auch am Gerichtsstand des Kunden zu klagen.

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